StBVV Rechner: Steuerberatergebühren nach Tabelle A, B und C
Berechnen Sie die gesetzliche Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung – mit den seit dem 1. Juli 2025 geltenden Tabellenwerten (Fünfte Änderungsverordnung, rund +6 %).
Unverbindliche Berechnung nach StBVV – maßgeblich ist die Vereinbarung. Zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer; weitere Positionen (z. B. Ermittlung der Einkünfte, Vorarbeiten) kommen hinzu.
Was gilt seit dem 1. Juli 2025?
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der StBVV (verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 105) gilt für Aufträge seit dem 1. Juli 2025:
- Wertgebühren der Tabellen A–D linear um rund 6 % erhöht, auf volle Euro gerundet
- Zeitgebühr: Abrechnung je angefangene Viertelstunde (statt halbe Stunde), mittlerer Stundensatz von 105 € auf 115 €
- Lohnabrechnung (§ 34): rund +9 %
- Neue Regeln zu Vergütungsvereinbarungen (§§ 4, 4a StBVV)
Für Aufträge, die vor dem 01.07.2025 erteilt wurden, gelten die alten Sätze weiter (Stichtagsprinzip).
Häufige Fragen
Was kostet die Einkommensteuererklärung beim Steuerberater?
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV: 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A, Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte (mindestens 8.000 €). Beispiel: Bei 50.000 € Einkünften beträgt die Mittelgebühr (3,5/10) 456,40 €. Hinzu kommen weitere Positionen (z. B. Ermittlung der Einkünfte) und Umsatzsteuer.
Was ist die Mittelgebühr?
Der Mittelwert des Gebührenrahmens (z. B. 3,5/10 bei einem Rahmen von 1/10 bis 6/10). Sie gilt als Ausgangspunkt für Fälle durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrads; nach § 11 StBVV bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen.
Was hat sich zum 1. Juli 2025 geändert?
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der StBVV (BGBl. 2025 I Nr. 105) hat die Wertgebühren der Tabellen A bis D linear um rund 6 % erhöht, die Beträge auf volle Euro gerundet, die Gebühr für Lohnabrechnungen um rund 9 % angehoben und die Zeitgebühr umgestellt: Abrechnung je angefangene Viertelstunde, mittlerer Stundensatz von 105 € auf 115 €.
Darf der Steuerberater mehr oder weniger verlangen?
Ja. Innerhalb des Rahmens bestimmt er die Gebühr nach billigem Ermessen (§ 11 StBVV); eine höhere oder niedrigere Vergütung kann nach § 4 StBVV in Textform vereinbart werden. Maßgeblich ist am Ende die Vereinbarung bzw. die Rechnung.
Unverbindliche Orientierungsberechnung – keine Rechts- oder Steuerberatung. Unabhängiges Angebot, nicht mit Behörden oder Gerichten verbunden.
Rechtsstand: 01.07.2025 (StBVV i. d. F. der Fünften Änderungsverordnung, BGBl. 2025 I Nr. 105)
Rechtsgrundlagen: