JAJAMBO Tools

StBVV Rechner: Steuerberatergebühren nach Tabelle A, B und C

Berechnen Sie die gesetzliche Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung – mit den seit dem 1. Juli 2025 geltenden Tabellenwerten (Fünfte Änderungsverordnung, rund +6 %).

Gebühr: –

Unverbindliche Berechnung nach StBVV – maßgeblich ist die Vereinbarung. Zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer; weitere Positionen (z. B. Ermittlung der Einkünfte, Vorarbeiten) kommen hinzu.

Was gilt seit dem 1. Juli 2025?

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der StBVV (verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 105) gilt für Aufträge seit dem 1. Juli 2025:

Für Aufträge, die vor dem 01.07.2025 erteilt wurden, gelten die alten Sätze weiter (Stichtagsprinzip).

Häufige Fragen

Was kostet die Einkommensteuererklärung beim Steuerberater?
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV: 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A, Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte (mindestens 8.000 €). Beispiel: Bei 50.000 € Einkünften beträgt die Mittelgebühr (3,5/10) 456,40 €. Hinzu kommen weitere Positionen (z. B. Ermittlung der Einkünfte) und Umsatzsteuer.

Was ist die Mittelgebühr?
Der Mittelwert des Gebührenrahmens (z. B. 3,5/10 bei einem Rahmen von 1/10 bis 6/10). Sie gilt als Ausgangspunkt für Fälle durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrads; nach § 11 StBVV bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen.

Was hat sich zum 1. Juli 2025 geändert?
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der StBVV (BGBl. 2025 I Nr. 105) hat die Wertgebühren der Tabellen A bis D linear um rund 6 % erhöht, die Beträge auf volle Euro gerundet, die Gebühr für Lohnabrechnungen um rund 9 % angehoben und die Zeitgebühr umgestellt: Abrechnung je angefangene Viertelstunde, mittlerer Stundensatz von 105 € auf 115 €.

Darf der Steuerberater mehr oder weniger verlangen?
Ja. Innerhalb des Rahmens bestimmt er die Gebühr nach billigem Ermessen (§ 11 StBVV); eine höhere oder niedrigere Vergütung kann nach § 4 StBVV in Textform vereinbart werden. Maßgeblich ist am Ende die Vereinbarung bzw. die Rechnung.

Unverbindliche Orientierungsberechnung – keine Rechts- oder Steuerberatung. Unabhängiges Angebot, nicht mit Behörden oder Gerichten verbunden.

Rechtsstand: 01.07.2025 (StBVV i. d. F. der Fünften Änderungsverordnung, BGBl. 2025 I Nr. 105)

Rechtsgrundlagen:

Weitere Rechner